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BGH, 14.10.1953 - VI ZR 108/52 |
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- BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52
Vorfahrtrecht und Wartepflicht
Auszug aus BGH, 14.10.1953 - VI ZR 108/52
Der Senat hat im ständiger Rechtsprechung (vgl. die Urteile VersR 1953, 66 = VerkR Samml 5, 87; [89] VerkRSamml 1953; 182 [183]; BGHZ 9, 6 [10] = NJW 1953, 583) entschieden, daß der Vorfahrtberechtigte auf einer Hauptstraße bei Kreuzung mit einer Nebenstraße durchfahren darf, ohne seine Geschwindigkeit herabzusetzen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen oder ein Mißbrauch vorliegt (VersR 1953, 65), weil andererseits das Vorfahrtrecht seinen Sinn verliere.